Satzung

DeZentrale-Ahlen e.V.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “DeZentrale-Ahlen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Ahlen, Westfalen.

§2 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Verbreitung des Gedankens des Skateboarding und der Öffentlichkeitsarbeit dafür.
    2. die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts in der Skateboardszene und dessen Sympathisanten.
    3. die Förderung von Angeboten zur Ausübung des Skateboard-Sports.
    4. die Förderung von Angeboten im Bereich der Skateboard-Kultur.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein sei politisch neutral, das Wohlwollen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gilt als Selbstverständnis.

§4 Pillepalle

Der §4 in dieser Satzung ist vollkommen überflüssig und dient rein humoristischen zwecken. Ja, genau!

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand §6
  • der Kassenwart 
  • die Mitgliederversammlung §7

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung §7 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  5. Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind von §181 BGB befreit

§7 Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich ( per eMail, oder postalisch) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. 
  4. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    2. Wahl des Kassenwarts
    3. Änderungen der Satzung 
    4. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
    5. Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins,
    6. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    7. Entlastung des Vorstands
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung  schriftlich (per eMail, oder postalisch) informiert.

§8 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft, aktive Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten.
  5. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§9 Erwerb der Fördermitgliedschaft

Ein Fördermitglied ist ein ordentliches Mitglied ohne Stimmrecht.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. 
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtteilforum Süd/Ost e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §3 dieser Satzung zu verwenden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand §5
  • der Kassenwart 
  • die Mitgliederversammlung §7

§ 6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung §7 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  2. Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind von §181 BGB befreit

§7 Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. 
  3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    2. Wahl des Kassenwarts
    3. Änderungen der Satzung 
    4. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
    5. Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins,
    6. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    7. Entlastung des Vorstands

§8 Erwerb der aktiven Mitgliedschaft, aktive Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten.
  5. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§9 Erwerb der Fördermitgliedschaft

Ein Fördermitglied ist ein ordentliches Mitglied ohne Stimmrecht.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. 
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtteilforum Süd/Ost e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §3 dieser Satzung zu verwenden.

X